Statuten
I. NAME UND SITZ
Art. 1
Unter dem Namen „Herz für Pfoten“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.
Art. 2
Der Verein hat seinen Sitz in 5622 Waltenschwil.
II. ZIEL UND ZWECK
Art. 3
Der Verein HERZ FÜR PFOTEN bezweckt mit seinen Projekten hilfsbedürftige Tiere zu unterstützen. Dies kann durch Gelder und/oder Taten geschehen. Welche Projekte unterstützt werden, wird jeweils an der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Verein arbeitet nicht gewinnstrebig.
III. Mitgliedschaft
Art. 4
Mitglieder des Vereins HERZ FÜR PFOTEN können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern.
Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Art. 5
Jedes Aktivmitglied hat einen Jahresbetrag von CHF 150.00 zu leisten. Passivmitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag von CHF 100.00.
Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Todesfall
Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er kann nur unter Einhaltung einer einmonatigen Frist auf die Hauptversammlung erfolgen.
Der Ausschluss kann vom Vorstand gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches die Interessen des Vereins schädigt. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitgliedes, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Hauptversammlung besteht nicht.
Art. 7
Die Organe des Vereins HERZ FÜR PFOTEN sind:
a) Die Hauptversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Revisionsstelle (fakultativ)
- Die Hauptversammlung
Art. 8
Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt.
Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.
Anträge zuhanden der Hauptversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten.
Art. 9
Eine ordentliche Hauptversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.
Art. 10
Die Aufgaben und Kompetenzen der Hauptversammlung sind folgende:
a) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz sowie des Berichts der Revisionsstelle
b) Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle
c) Festsetzung des Jahresbudgets
d) Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
e) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder, Erledigung von Rekursen
f) Änderung der Statuten
g) Auflösung des Vereins
Art. 11
Beschlüsse an der Hauptversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident keinen Stichentscheid.
Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist nur durch ein anderes Vereinsmitglied zulässig.
Bei Beschlussfassung über Décharge, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.
Passivmitglieder haben kein Stimmrecht.
- Der Vorstand
Art. 12
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wird von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandmitgliedes. Auch bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten einfach.
Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
Art. 13
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Aktuar
d) Kassier
Ämterkumulation ist zulässig.
Art. 14
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten.
- Die Revisionsstelle
Art. 16
Sind folgende zwei Kriterien in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten, so muss der Verein seine Buchführung durch eine von der Hauptversammlung gewählte Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen:
- Bilanzsumme von 100‘000 Franken
- Umsatzerlös von 100‘000 Franken
- 2 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
Sind vorstehende Kriterien nicht erfüllt, so muss dennoch eine Revisionsstelle gewählt werden, welche die Buchführung eingeschränkt prüft, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt.
Sind die vorstehenden Kriterien nicht erfüllt und sind alle Vereinsmitglieder damit einverstanden, so kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichtet werden.
Art. 17
Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden. Die Revisionsstelle muss nach Art. 69B Abs. 3 ZGB i.V.m. 729 OR unabhängig sein.
Die Revisionsstelle muss ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben.
Ist der Verein zur eingeschränkten Revision verpflichtet, so muss die Hauptversammlung als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 wählen.
Die Revisionsstelle wird für ein Geschäftsjahr gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.
Art. 18
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt.
V. DAS VEREINSVERMÖGEN
Art. 19
Das Vermögen des Vereins bildet sich aus Mitgliederbeiträgen und Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen.
Art. 20
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
VI. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG
Art 21
Für die Statutenänderung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich. Für die Annahme eines solchen Antrages ist eine Dreiviertel-Mehrheit notwendig.
Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Hauptversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder.
Art. 22
Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Hauptversammlung über die Aufteilung des Liquidationserlöses.
Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründerversammlung genehmigt.